Das unterschätzte Risiko

Risiko Schachspiel Risiko eingehen

Das "unterschätzte Risiko" oder "Krytowährungen sind kein Sondervermögen!"

 

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen denkt man sofort an Risiken im Zusammenhang mit deren Schwankungsbreite und damit einhergehenden möglichen Kursverlusten. Was die Kryptobörse anbetrifft, macht man sich eventuell Gedanken über deren Sicherheit gegenüber Hacker-Angriffen. Was die meisten allerdings "nicht auf dem Zettel" haben, ist dass im Falle einer Insolvenz der Kryptobörse die eigenen Krypto-Bestände verloren sein könnten.

Was für erfahrene Aktionäre und ETF-Anleger seltsam anmutet, offenbart einen extremen Unterschied zwischen beiden Anlageklassen. Aktien und ETFs stellen ein Sondervermögen dar, welches im Falle der Insolvenz des Aktien-Brokers geschützt ist.

Genau ein solches Sondervermögen sind die bei einer Kryptobörse verwahrten eigenen Kryptowährungen nicht. Das dürfte dazu führen, dass im Falle einer Insolvenz der Kryptobörse unsere von ihr verwahrten Kryptowährungen quasi als "Firmenvermögen" zur Insolvenzmasse gezählt werden.
Rein praktisch dürfte dies dazu führen, dass in den allermeisten Fällen die eigenen Kryptowährungen im Insolvenzverfahren "aufgehen" und damit für den Anleger verloren sind.
Vor diesem Hintergrund bekommt die bekannte Aussage "not your keys ... not your coins" eine besondere Bewandtnis.

Schlussfolgerung: Die einzig wohl sichere Möglichkeit, die Auswirkungen einer möglichen Insolvenz einer Kryptobörse auf das eigene Kryptovermögen zu vermeiden, wäre es die Kryptowährungen von der Kryptobörse abzuziehen und auf eine eigene Wallet zu übertragen.

Hier würde ich Euch zu einer Hardware Wallet raten. Aber denkt bitte unbedingt daran, diese aus Sicherheitsgründen direkt beim Hersteller (Ledger, Bitbox usw.) zu kaufen. 


Die Inhalte des gesamten Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar, weil es sich lediglich um eine allgemeine Darstellung des rechtlichen Sachverhalts handelt und weil nicht auf individuelle Einzelfälle eingegangen wird. Stattdessen werden lediglich Beispiele, allgemein gültige Leitfäden und Vorlagen angeführt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 2 Rn. 54; Krenzler, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. [2017], § 2 Rn. 43). Somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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